S a t z u n g
d e s
Schützenverein Schlierbach 1924 e.V.
-- In der Fassung vom März 2015 --
§
1 NAME, SITZ, ZWECK
Der
Verein Schützenverein Schlierbach 1924 e. V. mit Sitz in
Brachttal verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige
Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist Förderung des
Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch:
a) Ausbildung,
Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher
Grundlage.
b) Die
regelmäßige Abhaltung von sportlichen Meisterschaften sowie
die Teilnahme an den Veranstaltungen des
Hessischen Schützenver-
bandes bzw. Deutschen Schützenbundes.
c) Die sportliche
Vertretung und Betreuung aller Vereinsschützen so
wie die Aufrechterhaltung der
Vereinstradition.
d) Die
Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses.
§ 2 WIRTSCHAFTLICHE ZWECKE
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; Sie
verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 MITTEL DER KÖRPERSCHAFT
Mittel der Körperschaft dürfen nur für
die Satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung
aus Mitteln der
Körperschaft.
§ 4 BEGÜNSTIGUNG
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 AUFLÖSUNG
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an
Bärenherz Stiftung mit Sitz in Wiesbaden,
Bahnhofstr. 13.
§ 6
GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein ist beim Amtsgericht Gelnhausen
unter Az.: VR 3424 eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Für die Zeit vom 1. Januar bis zur
jährlichen Hauptversammlung gem.
§ 17
dieser Satzung, kann der Vorstand pro Monat über 1/12 des vorjährigen
ordentlichen Haushalts verfügen.
§ 7
VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT DATENSCHUTZ
1. Der Verein ist Mitglied des
Landessportbundes Hessen, sowie des Hes-
sischen Schützenverbandes e.V., beide z.
Z. in Frankfurt/Main ansässig
und damit
mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren
Satzungen er
anerkennt. Außerdem sind Turnier und Sportordnungen,
Wettkampfbestimungen
und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenver-
bände für die Mitglieder
des Vereins verbindlich.
2.1 Personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse
der
Mitglieder werden im Verein gespeichert, übermittelt und
verändert
im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
2.2 Jedes Mitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person
gespeicherten Daten.
- Berichtigung über die zu
seiner Person gespeicherten Daten
wenn sie unrichtig sind.
- Sperrung
der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder
deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit
feststellen lässt.
- Löschung
der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die
Speicherung unzulässig war.
2.3 Dem Vorstand ist untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt zu
anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck
zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen
oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über ein
Ausscheiden der Mitglieder
des Vorstandes weiter.
Der Vorstand ist jedoch berechtigt und
verpflichtet, personenbezogene
Daten an die übergeordneten
Sportorganisationen weiterzugeben, soweit
diese für die Verfolgung der
Vereins- und Verbandszwecke und für die
Betreuung und Verwaltung der
Mitglieder erforderlich sind.
2.4 Der Verein unterwirft sich bezüglich der
Überprüfungsrechte dem
Datenschutzbeauftragten des
Landesverbandes, der die Einhaltung
des Datenschutzes im Verein
kontrolliert, soweit der Verein keinen
eigenen Datenschutzbeauftragten, der
mindestens das 30. Lebensjahr
vollendet haben muss und Kenntnisse des
Datenschutzes haben muss,
bestellt. Der Verein kann sich hierfür auch
eines Externen
Datenschutzbeauftragten bedienen.
2.5 Soweit ein Mitglied konkrete Bedenken
hinsichtlich der für dieses
Mitglied gespeicherten personenbezogenen Daten
hat, hat er das Recht
sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden.
Dieser hat die Pflicht
denn Bedenken nachzugehen und dem Mitglied
über die Feststellung
schriftlich zu berichten.
Der Bericht ist per
Einschreiben/Rückschein zu erteilen.
§
8 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) Mitglieder
bis zum 18. Lebensjahr
b) Mitglieder
ab der Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitglieder
2.
a) Mitglied können alle natürlichen Personen
werden, deren Bestrebungen mit denen des Vereins übereinstimmen, sich in
geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
Die Bewerbung um Mitgliedschaft erfolgt
auf schriftlichem Antragsformular an den Vorstand des Vereins. Über die
Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
b) Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit
einem Probejahr. Danach beginnt die Mitgliedschaft als ordentliches
Vereinsmitglied, sofern der Gesamtvorstand dieser ordentlichen Mitgliedschaft
zustimmt. Im Ablehnungsfalle müssen keine Gründe, die zur Ablehnung geführt
haben, genannt werden.
c) Die Bewerbung um Mitgliedschaft zu Absatz 1.
a) bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Erziehungsberechtigten.
d) Mitglieder, die sich um den Verein besondere
Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§ 9 RECHTE
UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und
Pflichten, soweit diese Satzung keine anderen Bestimmungen enthält. Daraus
ergibt sich das Recht, die gemeinsamen Interessen durch den Verein vertreten zu
lassen, und die geschaffenen bzw. vorhandenen Einrichtungen unter den
festgelegten Bestimmungen zu benutzen, sowie an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die
Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) die Beschlüsse zu respektieren und die
jeweils gültige Satzung sowie Geschäftsordnung einzuhalten,
c) zur Aufrechterhaltung des
Schießsportbetriebes erlassene Anordnungen zu beachten,
d) fällige Beiträge, Aufnahmegebühren und
sonstige Zahlungen gemäß § 11 der Satzung fristgerecht und ohne besondere
Aufforderung zu entrichten.
3. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der
ordentlichen Mitglieder.
4. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm-
und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
5. Die Mitglieder stimmen der Nutzung von
Bildmaterial in Presse und
auf der vereinseigenen Homepage zu.
Einsprüche gegen die Nutzung des
Bildmaterials sind dem Vorstand Schriftlich mitzuteilen.
§ 10 ENDE
DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch
Ausschluss.
2. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum
Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist rechtswirksam,
wenn diese schriftlich bis zum 31. August des laufenden Geschäftsjahres beim
Vorstand eingegangen ist.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann
erfolgen, wenn das Mitglied,
a) gesetzliche Vorschriften nicht beachtet hat,
den Bestrebungen des Vereins, der Satzung, Beschlüssen oder Anordnungen
zuwidergehandelt hat, dies zugelassen, oder das Ansehen des Vereins geschädigt
hat,
b) innerhalb des Vereins trotz wiederholter
Abmahnungen, böswillig oder mutwillig wiederholt Anlass zu Streitigkeiten
gegeben hat,
c) mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber
dem Verein trotz wiederholter Mahnungen länger als 3 Monate im Rückstand
geblieben ist.
4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger
Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand, unter Berücksichtigung des Absatzes
5. bis 7.
5. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem
Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 3 Wochen Gelegenheit zu
geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluß ist dem
Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein
zuzustellen.
6. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur
nächstfolgenden Gesamtvorstandssitzung statthaft. Die Berufung muß innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand durch Einschreiben schriftlich eingelegt werden. In dieser
Gesamtvorstandssitzung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur
persönlichen Rechtfertigung zu geben. Nach eingelegter Berufung bis zur
Entscheidung durch den Gesamtvorstand ruht die Mitgliedschaft.
7. Bei Verstößen gegen die Satzung und/oder
Geschäftsordnung sowie Anordnungen ist der Vorstand berechtigt, gegen
betroffene Mitglieder nach vorheriger Anhörung eine Nutzungssperre aller
vorhandenen Einrichtungen bis zur Dauer von max. 6 Monaten zu verhängen.
8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, ausgenommen Ansprüche des
Vereins auf rückständige Geldforderungen oder sonstige Schadenersatzansprüche.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen oder Spenden ist
ausgeschlossen.
§ 11 JAHRESBEITRÄGE
UND MITGLIEDERLEISTUNGEN
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine
Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern, ausgenommen
Ehrenmitgliedern, Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben
oder zur Beseitigung finanzieller Belastungen des Vereins können Umlagen
erhoben werden.
2. Bei Beginn des Probejahres ist der jeweilige
Jahresbeitrag anteilig zu entrichten.
3. Für satzungsgemäße Zwecke sind von den
Mitgliedern Arbeitsleistungen zu erbringen. Werden die von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsleistungen nicht erbracht, ist von
den betreffenden Mitgliedern ein finanzieller Ausgleich zu zahlen.
4. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren,
Jahresbeiträgen, Umlagen und Ausgleichsbeträgen für Arbeitsleistungen werden
von der Mitgliederversammlung beschlossen.
5. Mitglieder, die sich in Zahlungsrückständen
befinden, haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.
6. Der Vorstand kann in besonderen Fällen
Gebühren, Beiträge, Umlagen und Arbeitsleistungen ganz oder teilweise erlassen
oder stunden.
§ 12 ORGANE
DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
1. Die
Mitgliederversammlung
2. Der
Vorstand (geschäftsführender Vorstand)
3. Der
Gesamtvorstand
4. Die
Jugendversammlung
5. Der
Vereinsausschuß (nur im Bedarfsfall)
§ 13 DER
VORSTAND/GESAMTVORSTAND
1. Der Vorstand gliedert sich in den
geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand.
a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Kassierer,
Schriftführer.
b) Dem Gesamtvorstand gehören außer dem
geschäftsführenden Vorstand an:
Sportwart,
Pressewart, Schießwart bzw. Schießwarte, Jugendwart, Wirtschaftswart und ggf.
stellvertretender Kassierer, stellvertretender Schriftführer.
2. Der Vorsitzende und der stellvertretenden
Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein mit
Einzelvertretungsvollmacht gerichtlich und außergerichtlich.
3. Für den Abschluß von Rechtsgeschäften mit
Wirkung gegen Dritte, die den Verein mit nicht mehr als EUR 3.000,00 belasten,
ist sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter bevollmächtigt. Diesen
Rechtsgeschäften muß ein Vorstandsbeschluß nach den Richtlinien dieser Satzung
zugrunde liegen. Bei Gefahr im Verzug ist ein solcher Vorstandsbeschluß
nachzuholen.
4. Für den Abschluß von Rechtsgeschäften mit
Wirkung gegen Dritte, die den Verein mit mehr als EUR 3.000,00 belasten und für
Grundstücksverträge ist die mehrheitliche Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich.
5. Alle Mitglieder des Vereins sind
ehrenamtlich tätig. Es ist ihnen insbesondere nicht gestattet sich durch ihre
Tätigkeit im Vorstand persönliche Vorteile zu verschaffen.
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig. Er entscheidet und führt die laufenden Geschäfte, soweit
sie nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Ausführung der satzungsgemäßen Beschlüsse.
7. Der Vorstand ist verantwortlich für die
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung,
Vorbereitung des Haushaltsplans, Erstellung der Jahresberichte für die
Mitgliederversammlung.
8. Der Vorstand beschließt und/oder verändert
mit absoluter Mehrheit die Geschäftsordnung des Vereins. Sie ist nicht
Bestandteil dieser Satzung und ist den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
§ 14. WAHL
UND AMTSDAUER DES VORSTANDES
1. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen
Vorstandes im Amt.
2. Zu Vorstandsmitgliedern (§ 13 Abs. 1 a. und b.) können nur Vereinsmitglieder, die
nicht mehr in der Probezeit sind, und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet
haben, gewählt werden. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
4. Scheidet der Vorsitzende des Vorstandes
vorzeitig aus oder der Vorstand tritt zurück, ist vom Stellvertreter - bei
Ausscheiden des Stellvertreters vom Vorsitzenden - oder von einem anderen dafür
beauftragten Vorstands- oder volljährigen Vereinsmitglied innerhalb von vier
Wochen nach dem Ausscheiden bzw. Rücktritt eine außerordentliche
Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt: „Neuwahl des Vorsitzenden bzw.
des Vorstandes“ einzuberufen. Die Neuwahl erfolgt für den Rest der Amtsperiode.
5. Scheidet ein sonstiges Vorstands- oder
Gesamtvorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestellt der übrige Gesamtvorstand
für die restliche Amtsperiode ein neues Vorstands- bzw.
Gesamtvorstandsmitglied.
Der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung muß diese Vorstandsbestellung zur
Bestätigung vorgelegt werden.
§ 15 SITZUNGEN
UND BESCHLÜSSE DES VORSTANDES/GESAMTVORSTANDES
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen
werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine
Einberufungsfrist von einer Woche soll im Regelfall eingehalten werden.
2. Der Vorstand/Gesamtvorstand ist
beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und
zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Antrag ist dann erneut zur
Abstimmung vorzulegen.
Bei Beschlußunfähigkeit muß der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende binnen einer Woche eine
erneute Sitzung einberufen. Ist die Sitzung beschlußunfähig oder kommt es zu
keinem Mehrheitsbeschluß, hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter das
Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. In der
Einladung zu dieser Versammlung ist auf diese besondere Beschlußunfähigkeit des
Vorstandes/Gesamtvorstandes zu dem Tagesordnungspunkt hinzuweisen.
3.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sollen alle Vor-
standsmitglieder zur Beschlußfassung anwesend sein.
§ 16 ZAHLUNGEN AN VORSTANDSMITGLIEDER DES VEREINS
1.
Verstandsmitglieder des Vereins
kann im Zusammenhang mit Ihrer Tätig-
keit für den Verein eine angemessene Vergütung und der Ersatz ent-
standener Aufwendungen gezahlt werden.
2.
Vorstandsmitglieder dürfen für Zeit- und Arbeitsaufwand eine ange-
messene Tätigkeitsvergütung erhalten. Über Gewährung und Höhe der
Vergütung beschließt der Gesamtvorstand.
3.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder-
versammlung
kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für
Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 17 DIE
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal
jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand
einzuberufen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied, das am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine
Stimme.
3. Kein Stimmrecht haben Mitglieder, die sich
im Zahlungsrückstand befinden.
4. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 18
EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen
schriftlich einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene postalische oder Email Adresse gerichtet ist.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier
Wochen einzuladen.
3. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis
spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftliche Anträge zu der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat
zu Beginn der Mitgliederversammlung die Anträge bekanntzugeben.
§ 19 AUFGABEN
DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl und Abberufung des Vorstandes und
der Mitglieder des Vereinsausschusses.
2. Die Wahl von zwei Revisoren auf die Dauer
von drei Jahren. Die Revisoren haben das Recht und die Pflicht, die
Vereinskasse, die Buchführung und die sonstigen Geschäftsvorgänge des Vereins
jeder Zeit jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr zu überprüfen.
Die Durchführung der Revision muß von zwei
Revisoren erfolgen. Sie geben nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen
Prüfungsbericht ab. Die Wiederwahl für eine weitere folgende Wahlperiode ist
nur für einen Revisor möglich. Scheiden Revisoren während der Wahlperiode aus,
beruft der Vorstand für die laufende Wahlperiode Ersatzrevisoren.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und
Kassenberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Revisoren.
4. Entlastung des Vorstandes für das
abgelaufene Geschäftsjahr.
5. Genehmigung des Haushaltsplanes für das
laufende Geschäftsjahr.
6. Die Wahl von Ehrenmitgliedern.
7. Die Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
der Aufnahmegebühr, sonstiger Gebühren, die Höhe einer evtl. Umlage, die Festsetzung
von Arbeitsstunden und der Tätigkeitspauschale für Vorstandsmitglieder.
8. Bestätigung von Vorstandsbestellungen gemäß
§ 14 Abs. 5. dieser Satzung.
9. Bestätigung des Jugendwartes gemäß § 23 Abs.
4. dieser Satzung.
10. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
und alle sonstigen hier vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die
nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
11. Die Beschlußfassung über die Auflösung des
Vereins.
§ 20 BESCHLUSSFASSUNG
DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, bei
Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Versammlungsleiter, der von
der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
2. Bei Vorstandswahlen ist die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlleiter oder einem Wahlausschuss, der seinerseits einen
Wahlleiter ernennt, zu übertragen. In den Vorstand wird zuerst der Vorsitzende
gewählt.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn
ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt oder
wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht.
4. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der
gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu
wiederholen.
5.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit
der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Hierauf ist in der Einladung besonders
hinzuweisen.
6. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn,
Gesetze oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Antrag ist erneut zur
Abstimmung zu stellen. Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung nicht
berücksichtigt.
§ 21 BEURKUNDUNG
VON VERSAMMLUNGSBESCHLÜSSEN, NIEDERSCHRIFTEN
1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des
Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen
und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer
(Protokollverfasser) zu unterzeichnen.
2. Zu jeder Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift (Protokoll) über den Versammlungsablauf mit allen Anträgen,
Beschlüssen und Abstimmungsergebnissen anzufertigen, die vom Schriftführer
(Protokollverfasser) und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und aktenmäßig
aufzubewahren ist.
Der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
wird die Niederschrift zur Kenntnis gebracht und nach der Genehmigung von einem
weiteren anwesenden Vorstandsmitglied unterzeichnet. Durch Abstimmung
beschlossene Änderungen oder Ergänzungen der Niederschrift sind in die
Niederschrift der laufenden Mitgliederversammlung aufzunehmen.
§ 22 DER
VEREINSAUSSCHUSS
1. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf
zur Wahrnehmung und Erledigung besonderer Aufgaben einen Ausschuß berufen, dem
automatisch die Vorstandsmitglieder und von der Mitgliederversammlung zu
wählende Vereinsmitglieder angehören.
2. Der Ausschuß berichtet der
Mitgliederversammlung über seine geleistete Arbeit.
§ 23 JUGENDVERSAMMLUNG
1. Die Jugendversammlung umfaßt die
jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zum 18. Lebensjahr. Sie ist oberstes
Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung
(Jugendordnung). Die Jugendordnung des Hessischen Schützenverbandes e.V. ist
Bestandteil der o.g. Ordnung. Die Jugendordnung ist von der
Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung
hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Weitere Jugendversammlungen finden
statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich
begründeten Antrag von 20 % der jugendlichen Mitglieder.
3. Jugendversammlungen werden durch den
Jugendwart schriftlich einberufen und geleitet sowie satzungsgemäß
protokolliert.
4. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung
den Jugendwart, dieser muß das 18. Lebensjahr vollendet haben und ist von der
Mitgliederversammlung zu bestätigen.
5. Der Jugendwart vertritt die Interessen der
jugendlichen Mitglieder innerhalb des Vereins sowie den Verein in allen
Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis, Gau und Land und gegenüber den
Landesverbänden.
§ 24 SATZUNGSÄNDERUNG
1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung oder zu Beginn der
Tagesordnung ist die beantragte Änderung bekanntzugeben.
2. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung
enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 25 AUFLÖSUNG
DES VEREINS
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der schriftlichen Einberufung
der Versammlung muß der Antrag auf Auflösung klar erkennbar sein.
2. Solange jedoch mindestens sieben Mitglieder
für das Weiterbestehen des Vereins votieren, können diese den Verein
weiterführen.
3. Bei Auflösung des Vereins sind zur
Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren zu wählen. Falls die Versammlung
nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Ein dritter Liquidator ist als
gemeinsam vertretungsberechtigter Beisitzer zu wählen.
4. Das nach Beendigung der Liquidation
vorhandene Vermögen fällt einem steuerbegünstigten gemeinnützigen Zweck zu,
siehe § 5 dieser Satzung.
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
§
26 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
vom 06. März 2015 beschlossen. Sie löst die Satzungen vom 09.Oktober 1981, 26.
September 1997 und 02. März 2012 ab.
Der
geschäftsführende Vorstand:
Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender
Kassierer Schriftführer